1. Geltungsbereich
1.1. Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Vertragsgegenstand“) gelten die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2. Andere oder entgegen stehende Bedingungen, z.B. Einkaufbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder der Erteilung des Auftrages auf die eigenen AGB Bezug nimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.
1.3. Vorrangig zu diesen AGB gelten nur schriftliche Individualvereinbarungen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall kommt ein Vertrag erst zustande durch
– beiderseitige Vertragsunterschrift,
– schriftlichen Auftrag des Auftraggebers und Annahme durch den Auftragnehmer, oder
– tatsächliche Leistungserbringung des Auftragnehmers.
2.2 Der Auftragnehmer kann die Annahme des Angebotes ohne die Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen und/ oder von der Beibringung bestimmter Leistungen (insbesondere Sicherheitsleistungen) und Mitwirkungshandlungen abhängig machen.
3. Kostenvoranschläge
3.1 Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.
3.2 Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von +10% als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.
3.3 Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber für die Erstellung des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen berechnen. Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer.
3.4 Unter der Voraussetzung, dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Lieferungen oder Leistungen kommt.
4. Auftragsumfang
4.1 Der Umfang des jeweiligen Vertragsgegenstandes (Lieferung oder Leistung) ist vom Auftraggeber festzulegen.
4.2 Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem Auftragsschein oder einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten und zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche Liefer-/Leistungstermin wird angegeben.
4.3 Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.
4.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese Fehler zu erkennen.
5. Fertigstellung / Lieferzeit
5.1 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Termine sind nur verbindlich vereinbart, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich als verbindlich bestätigt.
5.2 Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglichen vereinbarten Auftragsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
5.3 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt (vgl. Ziffer 14), in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, oder in einem sonstigen vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die vereinbarten Fertigstellungs- und Lieferzeiten um eine angemessenen Zeitraum. Aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen besteht keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
5.4 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, insbesondere mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendigen Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.
5.5 Die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Leistung vertragsgemäß zu erbringen oder bereitzustellen, steht unter dem Vorbehalt, dass notwendige Vorleistungen Dritter rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht des Auftragnehmers entfällt dann nicht, wenn dieser im Hinblick auf die nicht erbrachten Vorleistungen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dasselbe gilt, wenn die Leistung aufgrund innerbetrieblicher Störungen nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden kann, soweit der Aufragnehmer insoweit kein vorsätzliches grob fahrlässiges Versäumnis zur Last fällt.
5.6 Gerät der Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 4 (vier) Wochen zu setzen. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer die vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Im Falle des Schadenersatzes gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 15 und 16 dieser AGB.
6. Abnahme
6.1 Die Abnahme dokumentiert, dass die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung vertragsgemäß ist.
6.2 Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung abholt.
7. Lieferung
7.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und zwar ab Werk des Auftragnehmers (gemäß Incoterms), soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt entsprechendes.
7.2 Wünscht der Auftraggeber die Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandener Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Insolvenz fällt.
8.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt somit Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
8.3 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon fetzt an den Auftraggeber ab; Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber dem Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
8.4 Bei Verbindung oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zu Gunsten des Auftragnehmers – bezogen auf die Hauptsache – zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
8.5 Die Sicherungsübereignung gem. Ziffer 8.4 sowie die Sicherungsabtretung gem. Ziffer 8.3 gelten jeweils in Höhe des Förderungsbetrages, wie er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Forderungsendbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.6 Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gem. Ziffer 8. und 8.4 sinngemäß.
8.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschließende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.
9. Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr
9.1 Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltssicherung gem. Ziffer 8.1 entsprechen.
9.2 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen Zeitraum von mehr als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger Schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei vorliegen von Marktpreisen durch feihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungsmehrerlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
9.3 Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Auch die bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehenden Verwahrungskosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber gegenüber in Rechnung gestellt.
10. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung / Reparatur
10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreies, funktionstüchtiges Materials. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in unten beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
10.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. den §§ 377, 378, 381 Abs. 2 BGB unberührt.
10.3 Im Fall der Sachmängelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Frist hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren. Zu weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
10.4 Mängelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mängelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er hierzu im vorhinein sein ausdrückliches Einverstanden erklärt hat und wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmängelbeseitigung in Verzug geraten ist bzw. wenn ein äußerst dringendes Erfordernis, insbesondere Betriebsunfähigkeit des Gegenstandes an einem mehr als 50 km vom Werk des Auftragnehmers entfernten Ort, besteht.
10.5 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf ein darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
10.6 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gem. Ziffer 15, 16.
10.7 Soweit der Auftragnehmer eine Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn und soweit dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.
10.8 Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage/Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.
10.9 Die Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Gegenstandes. Im Übrigen gelten die Verjährungsregelungen nach § 16.
11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
11.1 Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
11.2 Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
12. Preise und Zahlungen
12.1 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Werk des Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.2 Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet.
12.3 Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nicht kaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben
12.4 Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Teile instandsetzungsfähig sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.
12.5 Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechung – netto – zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
12.6 Bei Einzelanfertigungen und / oder Sondermaschinen werden sowohl Preise als auch eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
12.7 Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.
12.8 Bei umfangreichen Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung veranlagt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten
12.9 Beanstandungen oder Reklamationen bzgl. der erteilten Rechnungen sind, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung zu erheben. Das Unterlassen der rechtzeitigen Reklamation gilt als Genehmigung der Rechnung. Der Auftragnehmer wird mit der Entgeltforderung auf die Einwendungsfrist und auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hingewiesen.
13. Verzug des Auftraggebers
13.1 Befindet sich der Auftraggeber in Verzug berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 247, 288 BGB.
13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten zusätzlich pauschal mit 5,00 Euro zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13.3 Der Auftragnehmer behält sich bei wiederholtem Zahlungsverzug des Auftraggebers vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
13.4 Die Geltendmachung weiterer oder darüber Hinausgehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
14. Höhere Gewalt
14.1 In Fällen höherer Gewalt ist
– der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit
– der Auftraggeber für die Dauer der höheren Gewalt von der Vergütungspflicht befreit.
– die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14.2 Als höhere Gewalt gelten alle von außen einwirkenden, ungewöhnlichen, außerbetriebliche, unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei, insbesondere nicht vom Auftragnehmer, vorausgesehen werden konnten und / oder nicht zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen.
15. Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden jedweder Art oder entgangenen Gewinn.
15.2 Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer ausdrücklich schriftlich übernommenen Garantie beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.
15.3 Ist der Auftraggeber Unternehmer ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers bei grob fahrlässiger oder leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für jedes Schadens stiftende Ereignis auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden, grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes, begrenzt. Ist der Auftraggeber Verbraucher ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt.
15.4 Im Übrigen ist die Haftung für eine Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
15.5 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15.6 Dem Auftragnehmer bleibt stets der Einwand des Mitverschuldens eröffnet.
16. Verjährung
16.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren
– Ansprüche für Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatzes.
– Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
– Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer groben Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eins Erfüllungsgehilfen beruht.
– Sachmängelansprüche des Auftraggebers soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag den Kauf einer beweglichen Sache zum Gegenstand hat.
16.2 Für alle übrigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Auftragnehmer berträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
16.3 Die Verjährungsfristen werden in den Fällen der §§ 203 ff. BGB gehemmt.
17. Urheber- und Nutzungsrechte
17.1 Wird der Auftragnehmer mit der Erstellung eines Angebots, eines Kostenvoranschlags, einer Konstruktion, einer Lieferung oder Leistung beauftragt, so verbleibt das Urheber- und Nutzungsrecht sämtlicher zum Angebots- bzw. Vertragsgegenstand zugehörigen Kostenvoranschläge, (Konstruktions-) Zeichnungen, Dokumentationserzeugnisse und Fertigungsergebnisse ausschließlich beim Auftragnehmer. Dieser wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises, noch durch die Übergabe von Unterlagen oder Fertigungsergebnissen beeinträchtigt.
17.2 Mit der Bezahlung des Auftrags erwirbt der Auftraggeber lediglich das jeweilige zeitlich unbegrenzte, einfache Nutzungsrecht. Der Auftraggeber ist daher ohne die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt, nach dessen Unterlagen oder Ergebnissen Maschinen oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien ggf. übergebener Mehrfertigungen herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen.
17.3 Die weiteren Rechte, insbesondere die Nutzungs- und Verwertungsrechte, verbleiben zur Gänze beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder durch Lizenzvereinbarungen eingeschränkt wird.
17.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt:
Urheber- und Nutzungsrechte an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers über das vorstehende Maß hinaus für sich zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen, insbes. nicht, um Schutzrechte für sich zu erwirken;
Urheber- und Nutzungsrechte des Auftragnehmers zu verwerten, insbes. Unterlizenzen zu erteilen.
17.5 Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers vorgenommen oder wird bei der Umsetzung von diesen abgewichen, so stellt sich der Auftragnehmer von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung / Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
18. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
18.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Leistungspflicht des Auftragnehmers und der Zahlungspflicht des Auftraggebers der Sitz des Auftragnehmers.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaumann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
18.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist abbedungen.
19. Salvatorische Klausel
19.1 Abweichungen von diesen AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
19.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bedingung eine andere, rechtlich zulässige Bedingung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Letzteres gilt auch für den Fall einer Lücke.
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